Rechtlicher Hinweis
Im Jahr 2012 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache UsedSoft gegen Oracle die folgenden Entscheidungen getroffen
Die Softwarelizenz von Oracle war ein Kaufvertrag
die Lizenzbedingungen können ignoriert werden
das Herunterladen der Software von der Oracle-Website durch den Lizenznehmer (der nun als Käufer gilt) erschöpfte das Recht von Oracle, die weitere Verbreitung der heruntergeladenen Kopie zu kontrollieren
der Lizenznehmer hat daher durch den Verkauf seiner Lizenz nicht gegen das Urheberrecht von Oracle an der Software verstoßen
der Handel mit Lizenzen und/oder gebrauchten Kopien der Software war rechtmäßig.
Vorgeschichte des Falles
Oracle lieferte in Deutschland Client-Server-Software für Unternehmen, die zu 85 % per Download von der Oracle-Website an die Kunden weitergegeben wurde, nachdem diese bei Oracle eine Lizenz für die Software erworben hatten. Die Lizenz war unbefristet und unter anderem nicht übertragbar. UsedSoft erwarb von den Oracle-Kunden, die die Software nicht mehr nutzen wollten, deren Softwarelizenzen zum Weiterverkauf. Die UsedSoft-Kunden luden dann die Software von der Oracle-Website herunter, um sie selbst zu nutzen, wobei sie die Lizenzschlüssel verwendeten, die der ursprüngliche Lizenznehmer mit der Lizenz erhalten hatte. Oracle erhob Einwände gegen den Weiterverkauf seiner Lizenzen und reichte Klage vor deutschen Gerichten ein. Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof, dem höchsten deutschen Gericht, das es für notwendig befand, bestimmte Fragen des EU-Rechts dem EuGH zur Klärung vorzulegen.
Was der Gerichtshof sagte
Nach dem EU-Recht zum Software-Urheberrecht (Software-Richtlinie 2009) erschöpft der Erstverkauf einer Kopie eines Computerprogramms durch den Rechtsinhaber in der EU das (urheberrechtliche) Verbreitungsrecht an dieser Kopie in der EU. Oracle argumentierte, es liege kein Verkauf vor, da seine Lizenznehmer nicht Eigentümer der Kopie auf ihren Servern seien, sondern lediglich berechtigt, sie zu nutzen. Der EuGH stellte fest, dass ein Verkauf "eine Vereinbarung ist, durch die eine Person einer anderen Person gegen Entgelt ihre Eigentumsrechte an einem ihr gehörenden materiellen oder immateriellen Vermögenswert überträgt". Der Gerichtshof stellte fest, dass die Lizenzvergabe durch Oracle in Verbindung mit der Bereitstellung der Software zum Herunterladen für seine Kunden zur dauerhaften Nutzung einen "Erstverkauf [...] einer Programmkopie" darstellte, so dass das Recht von Oracle nach der Richtlinie, die weitere Verbreitung zu kontrollieren, erlosch. Der EuGH ging nicht auf den Download-Vorgang ein, aus dem hervorgegangen wäre, dass Oracle seine Kopie gar nicht ausgeliefert, geschweige denn verkauft hatte und dass es sich bei der Kopie auf dem Server des Nutzers um eine andere Kopie handelte.
Konsequenzen
Diese Entscheidung bedeutet nicht nur, dass Softwareentwickler den Verkauf ihrer Software aus zweiter Hand durch europäische Lizenznehmer nicht verhindern können. Es bedeutet auch, dass europäische Gerichte Softwarelizenzverträge und alle darin enthaltenen Bedingungen (nicht nur die, die eine Weitergabe verbieten) ignorieren können, wenn die Lizenzdauer unbefristet ist, und wahrscheinlich auch, wenn sie an die lange Urheberrechtsfrist in Europa gekoppelt ist: 70 Jahre nach dem Tod des letzten überlebenden Programmierers. Das bedeutet zum Beispiel, dass bei einer unbefristeten oder langfristigen Lizenz für das Herunterladen von Software die üblichen Beschränkungen oder Verpflichtungen, die dem Lizenznehmer als Bedingung für die Lizenzerteilung auferlegt werden, wie Anzahl der Server, Standort der Server, Vertraulichkeit, Sicherheit, Umfang der Nutzung, Kündigung bei Verstößen, alle nicht durchsetzbar sind.
Schließlich
Nachdem unser Team rechtliche Nachforschungen angestellt, mit Rechtsvertretern gesprochen und den obigen Text zur Kenntnis genommen hat, arbeitet digitalelizenzen.com in Übereinstimmung mit der EU-Richtlinie 2009/24/EG.